Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer hat über die ihn bekanntgewordenen Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsverhältnisse des Arbeitgebers Verschwiegenheit zu bewahren. In allen Fällen muss es sich um Tatsachen handeln, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber objektiv und subjektiv interessiert ist. Für den Mitarbeiter muss also erkennbar sein, dass es sich um Dinge handelt, deren Vertraulichkeit dem Arbeitgeber aus betrieblichen oder geschäftlichen Gründen wichtig ist oder dass die Angelegenheit als privat nicht über den Kreis der Eingeweihten hinaus bekannt werden soll.
Häufig wird diese Verschwiegenheitspflicht auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt. Als Geschäftsgeheimnisse kommen etwa Kundenliste, die Grundlage der Preisbemessung oder Umsatzziffern in Betracht. Auch technische Verfahren, chemische Rezepturen oder Musterkollektionen können unter Betriebsgeheimnisse fallen. Die Schweigepflicht besteht auch dann gegenüber dem Arbeitgeber, wenn es um Verhältnisse seiner Hausangehörigen oder von Hausbewohnern geht. Es besteht hier eine Schutzwirkung für Dritte.
Häufig wird im Arbeitsvertrag auch geregelt, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung selbstredend über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt und auch nach Beendigung weiterhin einzuhalten ist.
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