Urlaubsanspruch
Als Urlaub wird die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu Erholungszwecken bezeichnet. Diese ist grundsätzlich im Urlaubsgesetz geregelt. Auf den Urlaubsanspruch kann auch nicht wirksam verzichtet werden. Es besteht auch ein Ablöseverbot. Das Urlaubsmaß beträgt 30 Tage und erhöht sich aber einer Dienstzeit von 25 Jahren auf 36 Werktage. Als Werktage sind die Wochentage von Montag bis Samstag mit Ausnahme der Feiertage zu zählen. Das bedeutet, dass man grundsätzlich fünf Wochen Urlaub hat, ab 25 Jahren Tätigkeit sechs Wochen.
Während den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit.
Das heißt, dass in diesem Zeitraum nur ein verhältnismäßiger Urlaubsanspruch besteht. Während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgelt. Sein Gehalt oder sein Lohn ist ihm sohin ganz normal weiter zu zahlen.
Bei Leistungslöhnen, etwa bei Akkordlöhnen oder Stücklöhnen ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten drei vollgearbeiteten Wochen (Durchschnittsprinzip) zu zahlen.
Der Urlaub hat grundsätzlich einvernehmlich vereinbart zu werden und hat die wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen. Dies sind zum einen die Erfordernisse des Betriebes und auf der anderen Seite die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Urlaub eigenmächtig, also ohne Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung, anzutreten.
Tritt während des Urlaubs eine Erkrankung ein, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und länger als drei Kalendertage gedauert hat, sind diese Tage nicht auf den Urlaub anzurechnen. Zur Objektivierung des Krankenstandes sollte jedenfalls ein ärztliches Attest bzw. Bestätigung beigebracht werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Urlaub auch im Falle der Genesung nicht automatisch verlängert wird. Es bedarf einer neuerlichen Vereinbarung eines allfälligen Resturlaubes.
Auch beim Thema Urlaub spielt die Verjährung eine Rolle. Der Urlaub ist nach Möglichkeit im selben Jahr zu verbrauchen. Urlaub der nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres verbraucht wird, ist verjährt.
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