Dienstzeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (bzw. Dienstzeugnis) unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Es spielt also keine Rolle, ob eine fristlose Entlassung oder ein vorzeitiger Austritt ausgesprochen wurde.

Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gerade dieses Arbeitszeugnis wird häufig in zukünftigen Bewerbungsunterlagen verwendet. Der ehemalige Mitarbeiter hat einen Rechtsanspruch auf ein einfaches Zeugnis. Das bedeutet, dass nur allgemeine Angaben zum Arbeitgeber, zu den Personalien des Arbeitnehmers und zur Art und Dauer des Dienstverhältnisses aufgenommen werden muss. Eine vage Beschreibung der Berufsbezeichnung, wie zum Beispiel Angestellter oder Arbeiter, ist nicht ausreichend, sondern es bedarf einer näheren Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Bei längerdauernden Arbeitsverhältnissen oder bei besonders qualifizierten Stellen hat der Arbeitnehmer mitunter Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis.

Darin ist auch ein (positives) Werturteil über Leistungen bzw. Verhalten des Mitarbeiters aufzunehmen. Es besteht diesbezüglich ein gesetzlich verankertes Erschwerungsverbot. Nachteilige Äußerungen dürfen also in ein Dienstzeugnis nicht aufgenommen werden. In den Arbeitszeugnissen werden allerdings auch häufig „versteckte Botschaften“ aufgenommen, die dem neuen Arbeitgeber über die wirkliche Einschätzung des früheren Arbeitgebers Auskunft geben sollen.

Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis auszustellen. Die Kosten hierfür hätte allerdings der Arbeitnehmer selbst zu tragen. Eine Ausnahme gibt es allerdings bei Lehrlingen. Diese haben auch ohne Kostenübernahme Anspruch auf Ausstellung eines Lehrzeugnisses.

Kontaktieren Sie uns

Pichler Rechtsanwalt GmbH

Marktstraße 33, 6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 200444
Fax: +43 5572 200444-2
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at