Betriebsrat
Je nach Größe des Betriebes bzw. des Unternehmens ist auch ein Betriebsrat vorgesehen. Die Betriebsräte werden von der Betriebsversammlung gewählt. Die Aufgaben des Betriebsrates gliedern sich in soziale Angelegenheiten, personelle Angelegenheiten und wirtschaftliche Angelegenheiten. Darüber hinaus räumt das Gesetz den Belegschaftsorganen auch noch allgemeine Befugnisse ein, die bereichsübergreifender Natur sein können. Dem Betriebsrat kommen bestimmte Auskunftsrechte zu. Darüber hinaus stehen dem Betriebsrat auch bestimmte Informationsrechte zu, die ihm unaufgefordert zukommen müssen. Es bestehen auch Überwachungsrechte, die zur Kontrolle der Einhaltung der betreffenden Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer eingeräumt werden. Der Betriebsinhaber ist auch verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören und mit ihm in einem Meinungsaustausch zu treten. Regelmäßig kommen dem Betriebsrat auch Einspruchsrechte bei bestimmten Entscheidungen, wie zum Beispiel bei Kündigungsanfechtung oder auch Zustimmungsrechte zu. Bei bestimmten Maßnahmen muss der Betriebsrat zustimmen, widrigenfalls diese Maßnahme nicht umgesetzt werden darf.
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