Abfertigung

Ab dem 01. Jänner 2013 wurde die Abfertigung „neu“ eingeführt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in eine betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse einzahlt. Zu diesem Zweck werden monatlich 1,53% der Lohnsumme des jeweiligen Mitarbeiters beim Arbeitgeber in diese Kassa eingezahlt. Der Abfertigungsanspruch des Mitarbeiters besteht nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber, sondern der Mitarbeitervorsorgekasse. Beim Pensionsantritt darf der Arbeitnehmer zwischen einer steuerbegünstigten Barauszahlung der Abfertigung und einer steuerfreien Pensionsleistung wählen.

Vor Inkrafttreten der Abfertigung neu war das Thema Abfertigung häufig Inhalt diverser arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Wurden ununterbrochen zumindest drei Dienstjahre beim selben Arbeitgeber zurückgelegt, hatte der Arbeiter bzw. Angestellte einen Anspruch auf diese Abfertigung, sofern er nicht selbst gekündigt wurde, nicht verschuldet fristlos entlassen wurde oder einen unbegründeten vorzeitigen Austritt erklärte. Bei einer einvernehmlichen Vertragsauflösung stand dem Arbeitnehmer jedenfalls die Abfertigung zu.

Die Abfertigung ist gesetzlich geregelt und beträgt das 2-fache bis zum 12-fachen des Monatsbezugs, abhängig davon, wie viele Dienstjahre der Mitarbeiter bereits im Betrieb tätig war.

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